AGB

Im Folgenden finden Sie unsere aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: März 2023

1. Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

(2) Die Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jeweils wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Für abweichende Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

2. Angebote, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns verbindlich erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Lieferung.

3. Lieferung und Lieferverzug

(1) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

(3) Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.

(4) Ist als Liefertermin „prompt“ vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage.

(5) Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

(6) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.

(7) Waren auf Abruf hat der Käufer, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 10 Wochen ab Vertragsschluss anzunehmen. Ruft der Käufer die Ware nicht fristgemäß ab, so gerät der nach Ablauf einer weiteren schriftlich gesetzten Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug.

(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(9) Kriege, Pandemie, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von zwei Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Kommt es nach Vertragsschluss zu Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben und kalkulatorisch nicht vorhersehen konnten, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 45 Tagen netto Kasse ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, wenn nicht anders vereinbart. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. bei Zahlungsrückstand oder durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(5) Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.

(6) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.

5. Muster / Technische Beratung

(1) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen und chemischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.

(2) Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu überprüfen.

6. Mängelrügen / Gewährleistungen

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.

(2) Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ablieferung zu rügen.

(3) Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

(4) Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. bleiben hiervon unberührt.

(5) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.

(6) Bei Ware, die vereinbarungsgemäß als NT-Ware, Sekundaware, Restposten, Sonderposten, Regenerat, Abfall oder ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels zu.

7. Schadensersatz

(1) Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist; unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware.

(2) Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden von uns oder unseren leitenden Angestellten.

(3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

(2) Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.

(3) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring- Geschäftes, ist unzulässig.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.

(5) Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschließt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

(6) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.

(7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.

9. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist Hamburg.

(2) Gerichtsstand ist Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

(3) Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer EDV-mäßig zu speichern und für unsere geschäftlichen Belange zu verwerten.

(4) Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht